Wenn der Stromverbrauch einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen vermieteten Wohnung über einen Zähler erfasst wird, der ausschließlich dieser Wohnung zugeordnet ist, dann richtetet sich die in der Bereitstellung von Strom liegende Realofferte regelmäßig an den Mieter, nicht an den Hauseigentümer. Der Mieter nimmt durch die Stromentnahme das Angebot konkludent an.
BGH, 27.11.2019, VIII ZR 165/18